Dachfenster oder Dachgaupen
Dachfenster oder Dachgaupen sind kellergassenseitig prinzipiell nicht zulässig.
Die Ausnahme bilden die sogenannten "Heutürln", wenn sie ortsüblich sind und in der herkömmlichen Form ausgeführt werden.
Dachluken aus Blech mit ca. 30 x 30 cm Ansichtsfläche sind zulässig.